Jahresabschlüsse

Erstellung von Jahresabschlüssen und Einnahmenüberschussrechnungen für Gewerbetreibende und Freiberufler

Gewerbetreibende und Freiberufler müssen jährlich ihren Gewinn gegenüber dem Finanzamt erklären. Je nach Betriebsgröße und Rechtsform muss bzw. kann dies in Form eines Jahresabschlusses oder einer Einnahmenüberschussrechnung geschehen. Wir beraten Sie bei der Entscheidung für die Form der Gewinnermittlung und erstellen für Sie unter Beachtung der handels- und steuerrechtlichen Vorschriften:

  • Jahresabschlüsse nach § 242 HGB für Kaufleute
    Der Jahresabschluss dient einerseits der Ermittlung des Gewinns, andererseits ist er Entscheidungsgrundlage für Banken und andere Kapitalgeber. Wir erstellen den Jahresabschluss unter Berücksichtigung Ihrer bilanzpolitischen Ziele.
     
  • Einnahmenüberschussrechnungen
    Freiberufler und Unternehmer, die keine Kaufleute sind, können nach § 4 Abs. 3 EStG anstelle eines Jahresabschlusses eine Einnahmenüberschussrechnung erstellen. Dabei wird der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt und steuerlich als Gewinn behandelt.
© 2015-2022 | Elke Karch - Dipl.-Kaufmann – Steuerberaterin